Momentan gehen wir davon aus, dass der Insolvenzverwalter in den allermeisten Fällen kein Angebot für den avisierten Rückkauf der Container unterbreiten wird. Soweit die Rückkaufsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet wird, steht zu erwarten, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wird. Insoweit halten wir es vorläufig für zielführend, nicht den Rückkaufswert, sondern einen Rückabwicklungsanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden, dies entsprechend zu begründen und die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle anschließend ggfs. gerichtlich durchzusetzen.
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